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AGB der Berliner Tresor Leasing GmbH Drucken
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bedingungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen:
§ 1 Auftragserteilung
1. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestä-tigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsabschluss.
2. Die Angaben über Spezifikationen, Typen, Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen etc. in Prospekten und sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen stellen nur ungefähre Werte dar und beinhalten keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften.
3. Zumutbare Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und dienen ausschließlich der Information des Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Unterlagen für die Herstellung eigener Produkte oder eine Änderung unserer Produkte zu benutzen.
§ 2 Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in EURO netto Kasse ab Herstellerwerk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Rollgeld, Frachtbriefstempel-, Zollkosten und alle sonstigen durch die Vertragsabwicklung oder den Versand entstehenden Spesen, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 3 Zahlungen
1. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir behalten uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel, Barzahlung zu verlangen.
2. Zahlungen gelten erst mit der Einlösung des Schecks oder des Wechsels als geleistet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation, trägt der Kunde: Sie sind sofort im Voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zuleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
3. Bei verspäteter Zahlung werden, ohne dass es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 12 % p.a. verrechnet, es sie denn, der Kunde weist eine geringere Belastung nach.
4. Kommt der Kunden seinen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Voraufträgen, uns gegenüber nicht nach, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und sofortige Bezahlung unserer fälligen Forderungen zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, unsere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheiten auszuführen.
5. Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
6. Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlungen des Kunden nach unserer Wahl auffällige Forderungen aus den zwischen uns und dem Kunden bestehenden Geschäftsbedingungen anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Kunden angegebenen Zahlungszweck.
§ 4 Lieferung und Lieferverzug
1. Bei Überschreitung schriftlich bestätigter Lieferfristen ist der Kunden zu Rücktritt, Kündigung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Monaten mit der Erklärung, die Leistung nach Ablauf dieser Frist abzulehnen, berechtigt. Für Lieferverzögerungen aufgrund verzögerter Belieferung durch unsere Zulieferer wird nicht gehaftet.
2. Bei Störungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse, wie Störungen bei der eigenen Belieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. verlängern sich Fristen in angemessenem Umfang. Sofern eine angemessene Anpassung des Vertrages nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, werden
wir endgültig frei, wenn die Lieferung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird.
3. Wir sind zu Teillieferungen und zur Erstellung entsprechender Teilrechnungen berechtigt.
4. Wir nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
§ 5 Versand, Gefahrübergang
1. Sofern der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt, wählen wir eine nach unserer Erfahrung angemessene Art der Versendung und des Transportmittels.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer etc. auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft über.
3. Für den Abschluss einer angemessenen Transportversicherung ist ausschließlich der Kunden verantwortlich.
4. Angelieferte Waren sind, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, auch bei erkennbaren Mängeln vom Kunden abzunehmen, unbeschadet seiner Rechte nach § 6
5. Nimmt der Kunden vertragswidrig ordnungsgemäße Ware nicht ab oder wird ein Auftrag vor Auslieferung vertragswidrig storniert, so ist er zum Schadenersatz , mindestens jedoch zur Leistung pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 20 % des Kaufpreises der angebotenen Ware verpflichtet. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, können wir ab Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lager durch uns monatlich mindestens 2 % des Rechnungsbetrages, in Rechnung stellen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
6. Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren.
§ 6 Gewährleistung/Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Mängelfolgeansprüche
1. Für Sachmängel einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte folgende Gewährleistung:
a) Für die Lieferung von Neugeräten beträgt die Gewährleistung 2 Jahre ab Gefah¬renübergang. Bei kaufmännischen und nichtkaufmännischen Abnehmern haben wir nach ihrer Wahl alle Teile auszubessern oder kostenlos zu ersetzen, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist aus einem vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstand, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen. Soweit gesetzlich eine weitergehende Gewährleistung zwingend vorgeschrieben ist, ist die Verkäuferin erst nach fruchtlosem Ablauf schriftlich gesetzter angemessener Nachbesserungs- und/oder Ersatzlieferungsfrist zur weitergehenden Gewährleistung verpflichtet.
b) Die Gewährleistungsfrist und der Gewährleistungsumfang für Ersatzteilverkäufe
bestimmt sich nach der unter § 6 1.a) bezeichneten Regelung.
c) Für Verträge über Reparaturen an Geräten oder Geräteteilen gilt die unter § 6 1 .a)
bezeichnete Regelung in vollem Umfang entsprechend.
d) Bei der Lieferung von Gebrauchtgütern wird keine Gewährleistung, insbesondere nicht für Alter, bisherige Nutzungsdauer und Herkunft des Gerätes übernommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gebrauchtgeräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluss bzw. am vereinbarten Liefertag befinden und können den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den sonstigen Rechtsnormen nicht entsprechen. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt und Gelegenheit gegeben, die Ware vor Auftragsschluss oder vor Lieferung zu besichtigen und zu prüfen. Nimmt er oder der von ihm Beauftragte die Ware ohne Beanstandungen ab, so er erkennt er die Ware im Zustand der Übergabe als Erfüllung des Vertrages an. Das Gleiche gilt, wenn er oder sein Beauftragter - gleich aus welchem Grund - nur teilweise oder keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Befugnis macht. Im Übrigen entfällt für Gebrauchtgeräte jede Gewährleistung durch uns.
2. Die Feststellung vom Mängeln ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin und sind ihr auf Verlangen kostenfrei zu übersenden.
3. Soweit gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen inhaltlich oder zeitlich eine weitergehende Gewährleistung zwingend vorschreiben, werden die vorstehenden Bestim¬mungen durch die gesetzliche Mindestgewährleistung ersetzt.
4. Eine Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin entfällt:
a) Bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin.
b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und der Wartungsanweisungen.
d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.
e) Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
f) Bei Verwendung von Ersatzteilen, die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
g)
h) Soweit Mängel nicht unverzüglich - erkennbare Mängel spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden.
5. Für ausgebesserte Teile oder gelieferte Ersatzteile sowie für eine erfolgte Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung gelten die gleichen Gewährleistungsbestimmungen wir für den ursprünglichen Kaufgegenstand. Die Gewährleistungsfrist für diese Teile beträgt 3 Monate, sofern die Frist für den ursprünglichen Kaufgegenstand nicht über diesen Zeitpunkt hinausreicht. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der Ersatzlieferungen oder Nachbesserungsarbeiten verlängert.
6. Über diese Regelung hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden (z.B. Ersatz von Personen- oder Sachschäden, aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung), sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
7. Bei Rechtsmängeln, insbesondere bei Verletzung von Patentrechten Dritter, bemüht sich die Verkäuferin um deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist. Gelingt dies nicht nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist unter Rücktrittsandrohung, so ist der Verkäufer nur zum Rücktritt bezüglich des rechtsmangelbehafteten Kaufgegenstandes berechtigt. Der Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Schwebende Garantiefälle berechtigen nicht zum Zahlungsausstand oder zur Kürzung der Zahlung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger, bei Vertragsschluss noch nicht verjährter Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis, insbesondere auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor.
2. Der Kunde hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Bruch und sonstige Risiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche im Voraus an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
3. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, soweit dies zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsversuchen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer notwendig werdenden Wahrung der uns zustehenden Rechte trägt der Kunde, soweit Ersatz von Dritten nicht zu erlangen ist.
4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende Gegenstände, so tritt er bereits jetzt seine künftige Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher in Ziff. 1 genannter Ansprüche zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zahlt der Abnehmer auf die abgetretene Forderung an den Kunden, hat dieser den Erlös bis zur Abführung an uns gesondert auf unseren Namen zu verbuchen und aufzubewahren. Soweit an den veräußerten Gegenständen Miteigentum des Kunden oder Rechte Dritter bestehen, sind Forderung nur jeweils in Höhe des Verkaufswertes des uns zustehenden Eigentumsanteils, aber mit Vorrang vor der übrigen Forderung abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, Forderungen ordnungsgemäß einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der betreffendenAbnehmer sowie Art und Empfang der ihm gegen diese zustehenden Forderungen mitzuteilen und uns jederzeit Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftspapiere zu ermöglichen.
5. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Nach ordnungsgemäßer Erfüllung aller Verbindlichkeiten fallen sämtliche zur Sicherheit übertragenen oder vorbehaltenen Rechte an den Kunden.
6. Gerät der Kunden in Zahlungsverzug, wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren eingeleitet, stellt er seine Zahlungen ein oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so erlischt sein Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug von Forderungen. Wir können in diesem Falle vom Vertrag zurücktreten und sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die gesicherte Forderung bereits verjährt ist. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt im Zweifel nicht als Rücktritt. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
7. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Kunde uns das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume ggf. mit Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Ware zu betreten. Er duldet in einem solchen Fall die Wegnahme der Vorbehaltsware, ohne daraus irgendwelche Rechte (z.B. wegen etwaig verbotener Eigenmacht) herleiten zu können. Die damit verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
§ 8 Veränderungen der Ware, Schutzrechte
1. Zur Vornahme von technischen oder sonstigen Änderungen der Ware ist der Kunde nur im Falle unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung befugt. Werden unbefugt Änderungen vorgenommen, ist der Kunde verpflichtet, uns von Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen Dritter, die aus der Benutzung veränderter Ware erwachsen, freizustellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung mit den geltend gemachten Ansprüchen in keinem Zusammenhang stehen.
2. Der Kunden stellt uns von allen Ansprüchen Dritter und Kosten aller Art wegen Verletzung von Patent-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten frei, die auf uns als direkte oder indirekte Folge von Arbeiten oder Veränderungen der Ware zukommen, die wir im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden im Zusammenhang mit der
Ware nach dessen Angaben ausgeführt haben.
§ 9 Haftung
1. Zum Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch bei Verzug und Unmöglichkeit - sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits bzw., unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird nicht
3. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss nach den uns damals be¬kannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen ist.
4. Für Schäden, die aus der Benutzung von Ware erwachsen, die ohne unsere schriftliche Einwilligung technisch oder sonst verändert wurden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für die Schäden nicht mitursächlich war.
5. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen sind, umfasst dieser Ausschluss auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter.
§ 10 Ersatzteillieferungen
1. Ersatzteillieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Lieferbedingungen.
2. Rücksendungen dürfen nur erfolgen, soweit wir schriftlich vorher zugestimmt haben.
§11 Miete
1. Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt am vereinbarten Tage in ordnungsgemäßem und vollständig gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.
2. Der Kunde hat das Mietobjekt entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln.
3. Die Anlieferung des Mietobjekts an den vom Mieter bestimmten Einsatzort, das verbleiben des Mietobjekts am Einsatzort bis Mietende und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgt auf Gefahr und Kosten des Mieters. Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum endet in dem Zeitpunkt, in dem das Mietobjekt vollständig bei dem Vermieter oder an dem von ihm bestimmten Standort eingetroffen ist.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung und der Vernichtung des Mietobjekts während des Transports trägt der Mieter, wenn nicht der Vermieter dies zu vertreten hat. Dieses Risiko ist vom Mieter zu versichern. Die Haftung gilt auch, wenn Dritte in seinen Risikobereich fallende Personen tätig werden (Erfüllungsgehilfen u.a.). In diesem Sinne hat er stets auch ein Mitverschulden zu vertreten, in den in dieser Ziffer geregelten Fällen kann der Vermieter die entstandenen Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen. Wird das Mietobjekt im beschädigten Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine der Miete entsprechende Entschädigung bis zum Zeitpunkt an den Vermieter zu zahlen, zu dem das gemietete oder ein neues Mietobjekt dem Vermieter für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.
5. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nicht derart mit anderen Gegenständen verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser wird. Bei Verbindung der Mietsache mit einem Grundstück oder Gebäude geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB und der Maßgabe, mit Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung herbeizuführen. Ist ein Dritter Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, so muß der Kunde ihn auf den vorübergehenden Zweck hinweisen.
6. Der Kunde muß die Mietsache von Zugriffen Dritter freihalten. Er muss dem Vermieter jegliche Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändungen oder die Geltendmachung von Ansprüchen aus angeblichem Vermieterpfandrecht sofort anzeigen. Bei jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen ist der Kunde gegenüber Vollstreckungsorganen und vollstreckenden Gläubigern zur Anzeige der Eigentümerstellung der Vermieters verpflichtet.
7. Der Kunde darf über die Mietsache nicht verfügen, insbesondere diese nicht verpfänden, belasten oder in anderer Weise Dritten überlassen.
8. Die Kosten für Betrieb und Unterhaltung der Mietsache trägt der Kunde.
9. Der Kunde darf den Standort der Mietsache ohne schriftliche Einwilligung unsererseits nicht ändern.
10. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch oder dem Betrieb der Mietsache ergeben.
11. alle Rechte aus Versicherungsverträgen, die die Mietsache betreffen, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
§ 12 Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.
§ 13 Rücktritt
1. Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Leistung einer vereinbarten Sicherung in Verzug, so können wir ihm eine Nachfrist von 2 Wochen setzen mit der Androhung, dass wir nach fruchtlosem Nachfristablauf die Annahme der Leistung ablehnen.
2. Nach fruchtlosem Nachfristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.
3. Wir können zurücktreten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Arbeiten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Gegenstandes von uns nicht durchgeführt werden können oder, dass trotz Durchführung der Arbeiten der damit bezweckte Erfolg sich nicht herbeiführen lässt. Auch in diesem Fall bleibt der Kunde zu einer den erbrachten Leistungen entsprechenden Teilvergütung verpflichtet.
§ 14 Schadenersatzansprüche
Haben wir aufgrund vorstehender Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen wirksam den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages erklärt, ist der Kunde uns gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch beinhaltet insbesondere auch den Nichterfüllungsschaden wegen vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages.
§ 15 Sonstiges
1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren obigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie bestätigte Aufträge bestimmen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.
3. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig ist für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag erwachsenen Rechtsstreitigkeiten das Landgericht Bremen - Kammer für Handelssachen - bzw. das Amtsgericht Bremen ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleiben wir zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger rechtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.

 
 

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